AGBs

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Allgemeine Hinweise und Geschäftsbedingungen


§ 1 Rechtliche Hinweise zum Behandlungsvertrag

1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln den Behandlungsvertrag gemäß §§ 611 ff BGB soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Des weiteren ist das im BGB § 630 a-h geregelte Patientenrechtegesetz

2. Die Praxis Element ist berechtigt einen Behandlungsvertrag ohne Angaben von Gründen in folgenden abzulehnen: - kann das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erfüllt werden – kann/darf der Physiotherapeut und begl. Kinesiologe aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln – aus Gewissenskonfliktgründen. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch für die bis zur Ablehnung der Behandlung entstandenen Leistungen, inklusive Behandlung bestehen.

§ 2 Anwendungsbereich/ Grundlagen

1. Die Vergütungen für berufliche Leistungen der Physiotherapeuten sind nicht durch Gesetze oder Verordnungen in Deutschland bundeseinheitlich geregelt. Soweit nicht abweichende Vereinbarungen etwas anderes bestimmen, regelt die Gebührenübersicht (GebüTh) die Abrechnung dieser Leistungen. Die GebüTh in der vom Leistungserbringer verwendeten Fassung ist Grundlage der Honorarvereinbarung.

2. Vereinbarungen zwischen dem Patienten und seiner Krankenversicherung bzw. Beihilfestelle sind Element in der Regel nicht bekannt. Für die Preisbildung im Rahmen der GebüTh sind daher die unterschiedlichen Tarife der privaten Krankenversicherungen bzw. Bundes- und/oder Landesbeihilferichtlinien für Beamte und deren Familienangehörige nicht relevant und gelten nicht als „abweichende Vereinbarung“ gemäß §2 Absatz 1.

3. Die GebüTh und darin festgelegten Vergütungen werden regelmäßig aktualisiert. Sie stellen eine Übersicht der in der Bundesrepublik Deutschland von Heilmittelerbringern abgerechneten üblichen Vergütungen dar.

4. Diese Regelungen „Allgemeine Grundsätze der Honorarberechnung in Therapiepraxen nach GebüTh (AGB)“ gelten als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Praxis im Sinne des § 305 BGB. Diese sind im Internet unter www.privatpreise.de stets aktualisiert zu finden.

5. Berechnet werden dürfen Vergütungen nur für Leistungen, die im Rahmen der berufsrechtlichen Regelungen erbracht werden und nach den Regeln der Heilkunde für eine medizinisch notwendige Heilmittelversorgung erforderlich sind. Leistungen, die darüber hinausgehen, darf der Heilmittelerbringer dann berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.


§ 3 Vergütung/ Gebühr/ Honorar

1. Verträge zwischen der Praxis Element und dem Patient werden immer schriftlich vereinbart. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des unterschriebenen Vertrages.

2. In den Verträgen sind die Namen der Vertragspartner, die Leistung, die Höhe der vereinbarten Vergütung je Einzelleistung festzuhalten.

3. Die Honorarvereinbarung gilt unabhängig von der Erstattungspraxis der Kostenträger.

4. Element behält sich das Recht vor, die Vereinbarung bei Preisanpassungen fristlos zu kündigen.

5. Gebühren sind Vergütungen bzw. Honorare für die in der GebüTh genannten Heilmittel.

6. Leistungen in diesem Verzeichnis, die über die Anforderungen hinausgehen, die durch die staatliche Anerkennung im jeweiligen Berufsbild erfüllt werden, sind als Zertifikatsleistungen markiert.


§ 4 Bemessung der Gebühren für Leistungen der GebüTh

1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem 1,4- bis 2,3-fachen des in der GebüTh genannten Regelsatzes pro Leistungseinheit.

2. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der notwendigen berufsfachlichen Qualifikation, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung, der notwendigen Vor- und Nacharbeit sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Auch regionale Aspekte sowie Praxisbesonderheiten spielen bei der Festlegung der Höhe der Gebühren eine Rolle.

3. Leistungen, die nicht in der GebüTh stehen, werden analog abgerechnet.


§ 5 Hausbesuch

Als Entschädigungen für Hausbesuche wird eine Hausbesuchspauschale oder Wegegeld je Kilometer gem. Regelsatz der Leistungsübersicht abgerechnet.


§ 6 Abrechnung/ Rechnungsstellung

1. Ist die Fälligkeit der Vergütung nicht ausdrücklich benannt, so ist die Vergütung stets nach Erbringung der Einzelleistung, jedoch spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig.

2. Die Rechnung enthält Vor- und Zuname, sowie die Anschrift des Patienten, bei Relevanz Bezugnahme auf die ärztliche Diagnose/Verordnung, alle Leistungsarten, die Höhe der vereinbarten Vergütung der einzelnen Leistungen.

3. Der zutreffende Mehrwertsteuersatz wird nicht ausgewiesen, da Physiotherapeuten nach § 4 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind.


§ 7 Ausfallentschädigung

1. Die Praxis Element und der Patient setzen voraus, dass die festgelegten Termine pünktlich eingehalten werden. Für versäumte Termine seitens des Patienten, die nicht rechtzeitig 24 Stunden vorher abgesagt werden gemäß §§ 304 und 615 BGB, zahlt der Patient für jeden nicht rechtzeitig abgesagten Termin – es sei denn, die Verzögerung der Absage ist unverschuldet – den vereinbarten Behandlungspreis.

2. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch Element, sowie eine Kürzung der Behandlungszeit durch seitens des Patienten keine Kürzung des zu leistenden Honorars bedingt.


§ 8 Begleitenden Kinesiologie: Hinweis/ Vereinbarung/ Honorar

1. Der Begleitende Kinesiologe und Klient vereinbaren, Sitzungen zur Weiterbildung von Körper und Geist des Klienten abzuhalten. In den Sitzungen bildet der Begleitende Kinesiologe den Klienten im Sinne der Begleitenden Kinesiologie weiter.

2. Der Verlauf der Sitzung wird vom Klienten mitbestimmt und richtet sich nach dessen Bedürfnissen.

3. Die Praxis Element und der Klient setzen voraus, dass die festgelegten Termine pünktlich eingehalten werden. Für versäumte Termine seitens des Klienten, die nicht rechtzeitig 24 Stunden vorher abgesagt werden, zahlt der Klient für jeden nicht rechtzeitig abgesagten Termin – es sei denn, die Verzögerung der Absage ist unverschuldet – den vereinbarten Sitzungspreis. Verspätungen des Klienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch Element, sowie eine Kürzung der Sitzungszeit durch seitens des Klienten keine Kürzung des zu leistenden Honorars bedingt.

4. Der Begleitende Kinesiologe erhält vom Klienten ein Honorar von 35,-€/pro 20min, 95,-€/pro 60min.

5. Die Begleitende Kinesiologie wird begleitend eingesetzt, stellt keine Heilkunde dar und ist kein ausreichender Ersatz für medizinische oder psychotherapeutische Behandlung. Sie ist als Gesundheits- und Lebensberatung zu verstehen und dient nicht der Behandlung und Heilung von Krankheiten.

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